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Pausenregelung und Ruhezeiten: Das steht Ihnen gesetzlich zu

Pausenregelung und Ruhezeiten: Das steht Ihnen gesetzlich zu

Pausen sind keine Verhandlungssache

Die gesetzlichen Pausenregelungen in Deutschland sind klar definiert und gelten für alle Arbeitnehmer. Trotzdem herrschen bei vielen Beschäftigten und Arbeitgebern Missverständnisse darüber, was erlaubt ist und was nicht. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Regeln zusammen.

Die gesetzlichen Mindestpausen nach § 4 ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz schreibt in § 4 folgende Ruhepausen vor:

Diese Pausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Einheiten zählen nicht als Ruhepause im Sinne des Gesetzes.

Beispiele zur Verdeutlichung

Wichtig: Die Pause muss im Voraus feststehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Pausenzeiten so zu organisieren, dass die Beschäftigten sie auch tatsächlich nehmen können. Eine durchgehende Arbeit ohne Pause ist nicht zulässig, auch wenn der Arbeitnehmer das möchte.

Bezahlung: Pausen sind keine Arbeitszeit

Ruhepausen zählen nach dem Gesetz nicht zur Arbeitszeit. Das bedeutet: Wer 8 Stunden arbeitet und 30 Minuten Pause macht, ist 8 Stunden und 30 Minuten im Betrieb, wird aber nur für 8 Stunden bezahlt.

Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer sind durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag möglich. Einige Branchen kennen bezahlte Pausen, etwa in der Metall- und Elektroindustrie.

Kann man die Pause auslassen und früher gehen?

Nein. Das ist einer der hartnäckigsten Mythen im Arbeitsrecht. Die Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind zwingend einzuhalten. Arbeitnehmer können nicht auf ihre Pause verzichten, um die Arbeit früher zu beenden. Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, die Einhaltung der Pausenregelung zu kontrollieren.

Wer regelmäßig keine Pause macht und stattdessen früher geht, verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz. Bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde haftet der Arbeitgeber dafür.

Die 11-Stunden-Ruhezeit nach § 5 ArbZG

Neben den Ruhepausen während der Arbeit schreibt § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor.

Konkret: Wer abends um 20 Uhr Feierabend macht, darf frühestens am nächsten Morgen um 7 Uhr wieder mit der Arbeit beginnen. Dazwischen liegende geschäftliche E-Mails oder Telefonate können die Ruhezeit unterbrechen und einen neuen 11-Stunden-Zeitraum auslösen.

Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 ArbZG

In bestimmten Bereichen kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, sofern ein Ausgleich gewährt wird. Das betrifft:

Die Verkürzung muss innerhalb von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden.

Sonderregeln für Jugendliche

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) strengere Pausenregelungen (§ 11 JArbSchG):

Die Pausen müssen spätestens nach 4,5 Stunden ununterbrochener Arbeit gewährt werden. Für Jugendliche gilt zudem eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden (statt 11) zwischen zwei Arbeitseinsätzen.

Sonderregeln für Schwangere und Stillende

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält zusätzliche Schutzvorschriften. Schwangere Frauen dürfen nicht ohne eine Ruhemöglichkeit beschäftigt werden. Stillenden Müttern sind auf Verlangen die zum Stillen erforderlichen Zeiten freizugeben, und zwar mindestens zweimal täglich je 30 Minuten oder einmal 60 Minuten (§ 7 MuSchG). Diese Stillzeiten gelten als Arbeitszeit und dürfen nicht auf die Ruhepausen angerechnet werden.

Häufige Mythen zur Pausenregelung

Mythos 1: "Raucherpausen sind gesetzliche Pausen"

Falsch. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen. Raucherpausen, die über die gesetzliche Ruhepause hinausgehen, gelten als Arbeitsunterbrechung und können vom Arbeitgeber untersagt oder als unbezahlte Freistellung behandelt werden.

Mythos 2: "Am Arbeitsplatz essen zählt als Pause"

Nicht unbedingt. Eine Ruhepause im Sinne des Gesetzes erfordert, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitspflicht befreit ist. Wer am Schreibtisch isst, dabei aber E-Mails beantwortet oder das Telefon annimmt, macht keine Ruhepause.

Mythos 3: "Der Arbeitgeber muss die Pause bezahlen"

Grundsätzlich nein. Nur wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsieht, werden Pausen vergütet. Ausnahme: Bereitschaftsdienst kann unter Umständen als Arbeitszeit gelten.

Mythos 4: "Bei kurzen Arbeitstagen braucht man keine Pause"

Richtig, aber nur bis 6 Stunden. Wer genau 6 Stunden arbeitet, braucht keine Pause. Ab 6 Stunden und 1 Minute gilt die 30-Minuten-Regel.

Bußgelder bei Verstößen

Verstöße gegen die Pausenregelung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG. Der Arbeitgeber handelt ordnungswidrig, wenn er Ruhepausen nicht gewährt oder die Pausenzeiten nicht korrekt organisiert. Das Bußgeld beträgt bis zu 15.000 Euro pro Verstoß.

Auch Verstöße gegen die Ruhezeit von 11 Stunden werden mit demselben Bußgeldrahmen geahndet. Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder können zudem Anordnungen erlassen, die die Einhaltung der Pausenregelungen sicherstellen.

Warum die digitale Erfassung auch Pausen umfassen muss

Seit der Zeiterfassungspflicht durch das BAG-Urteil müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit dokumentieren. Dazu gehören auch die Pausenzeiten, denn nur so lässt sich nachweisen, dass die gesetzlichen Mindestpausen eingehalten werden.

Ein gutes Zeiterfassungssystem sollte daher:

Apps wie Work Counter erfassen Pausenzeiten automatisch und berechnen die tatsächliche Nettoarbeitszeit, sodass Sie jederzeit nachweisen können, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Die korrekte Erfassung von Pausen und Ruhezeiten schützt Arbeitgeber vor Bußgeldern und Beschäftigte vor gesundheitlichen Risiken durch zu lange Arbeitsperioden ohne Erholung.

Pausen und Arbeitszeiten im Griff mit Work Counter

Mit Work Counter erfassen Sie Ihre Arbeitszeiten und Pausen mit einem Fingertipp. Die App berechnet automatisch Ihre Nettoarbeitszeit und hilft Ihnen, die gesetzlichen Pausenregelungen einzuhalten. Laden Sie Work Counter kostenlos im App Store herunter.

Quellen

Work Counter app

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