Überstunden: Was das Arbeitszeitgesetz vorschreibt
Überstunden gehören in vielen Betrieben zum Alltag. Doch was genau darf der Arbeitgeber verlangen, und welche Rechte haben Beschäftigte? Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt klare Grenzen, die viele Arbeitnehmer nicht kennen.
Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Diese Grenze bezieht sich auf den Werktag, wobei der Samstag als Werktag gilt. Daraus ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.
Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden pro Werktag ist möglich, allerdings nur unter einer Bedingung: Innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen muss der Durchschnitt wieder bei acht Stunden pro Werktag liegen. Das bedeutet: Wer eine Woche zehn Stunden täglich arbeitet, muss in einer anderen Woche entsprechend weniger arbeiten.
Übersicht der Arbeitszeitgrenzen
- Regelarbeitszeit: max. 8 Stunden pro Werktag (§ 3 Satz 1 ArbZG)
- Verlängerte Arbeitszeit: max. 10 Stunden pro Werktag (§ 3 Satz 2 ArbZG)
- Wöchentliche Höchstgrenze: max. 48 Stunden (im Durchschnitt)
- Ausgleichszeitraum: 6 Kalendermonate oder 24 Wochen
Wann darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?
Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, Überstunden anzuordnen, gibt es nicht. Die Anordnung von Überstunden muss auf einer rechtlichen Grundlage beruhen:
- Arbeitsvertrag: Enthält der Vertrag eine Überstundenklausel, sind Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet, in angemessenem Umfang Überstunden zu leisten.
- Tarifvertrag: Viele Tarifverträge regeln Überstunden und deren Vergütung detailliert.
- Betriebsvereinbarung: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit.
- Notfälle: Nach § 14 ArbZG darf bei außergewöhnlichen Fällen und Notständen von den Arbeitszeitgrenzen abgewichen werden. Ein hoher Auftragseingang zählt nicht dazu.
Ohne eine solche Grundlage können Beschäftigte die Leistung von Überstunden verweigern, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Vergütung: Gibt es einen Anspruch auf Überstundenzuschläge?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass Überstunden automatisch mit einem Zuschlag vergütet werden müssen. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es in Deutschland nicht.
Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, hängt ab von:
- Dem individuellen Arbeitsvertrag
- Dem anwendbaren Tarifvertrag
- Einer Betriebsvereinbarung
Was hingegen feststeht: Geleistete Überstunden müssen vergütet werden, sei es in Geld oder durch Freizeitausgleich. Die Vergütungspflicht ergibt sich aus § 612 BGB, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Pauschalabgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen ("Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten") sind nur wirksam, wenn sie eine klare Obergrenze enthalten.
Steuerfreie Überstundenzuschläge ab 2026
Der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, dass Zuschläge für Überstunden, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden sollen. Diese Regelung befindet sich derzeit in der Umsetzung und könnte Überstunden für Beschäftigte finanziell attraktiver machen.
Beweislast: Warum Zeiterfassung so wichtig ist
In Streitigkeiten über Überstundenvergütung trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Beweislast. Das bedeutet: Wer Überstunden bezahlt bekommen will, muss nachweisen, dass diese tatsächlich geleistet und vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden.
Seit dem BAG-Beschluss zur Zeiterfassungspflicht (1 ABR 22/21) hat sich die Beweissituation für Beschäftigte verbessert. Wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht nachkommt, kann sich dies in einem Prozess zu seinen Lasten auswirken.
Trotzdem empfiehlt es sich, die eigene Arbeitszeit selbstständig zu dokumentieren. Notieren Sie täglich Beginn, Ende und Pausen. Eine Zeiterfassungs-App wie Work Counter macht das besonders einfach: Arbeitszeiten werden per Fingertipp erfasst, und die App berechnet Überstunden automatisch.
Geschützte Personengruppen
Für bestimmte Beschäftigtengruppen gelten verschärfte Regeln bei Überstunden:
Schwangere und stillende Mütter (MuSchG)
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen schwangere und stillende Frauen nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Mehrarbeit ist ausnahmslos verboten (§ 4 Abs. 1 MuSchG). Für Frauen unter 18 Jahren gilt eine Grenze von 8 Stunden täglich.
Jugendliche (JArbSchG)
Für Beschäftigte unter 18 Jahren sind Überstunden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich nicht zulässig. Die maximale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8 JArbSchG).
Schwerbehinderte (SGB IX)
Schwerbehinderte Beschäftigte können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über 8 Stunden täglich hinausgeht.
Bußgelder bei Verstößen
Verstöße gegen die Arbeitszeitgrenzen sind kein Kavaliersdelikt. Nach § 22 ArbZG handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig, wenn er die Höchstarbeitszeiten überschreitet oder die Ausgleichszeiträume nicht einhält. Das Bußgeld kann bis zu 15.000 Euro pro Verstoß betragen.
Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit von Beschäftigten droht nach § 23 ArbZG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Was Sie als Arbeitnehmer tun sollten
- Arbeitsvertrag prüfen: Welche Regelungen zu Überstunden enthält Ihr Vertrag? Ist eine Pauschalabgeltung vereinbart?
- Arbeitszeit dokumentieren: Erfassen Sie Ihre Arbeitszeit lückenlos, auch wenn der Arbeitgeber dies nicht verlangt. Nutzen Sie dafür eine digitale Lösung, die Ihre Daten sicher speichert.
- Ausgleich einfordern: Sprechen Sie Überstunden zeitnah an und klären Sie, ob Freizeitausgleich oder Vergütung vorgesehen ist.
- Grenzen kennen: Sie müssen keine Überstunden leisten, die über die gesetzlichen Grenzen hinausgehen.
- Betriebsrat einschalten: Bei systematischen Verstößen kann der Betriebsrat eingreifen.
Überstunden im Blick mit Work Counter
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